Neuer Entwurf des DGUV Grundsatzes 308-001: Das ändert sich bei der Qualifizierung von Staplerfahrern
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat einen neuen Entwurf des DGUV Grundsatzes 308-001 veröffentlicht. Der Grundsatz regelt die Qualifizierung und Beauftragung von Bedienpersonen für Flurförderzeuge. Die Überarbeitung bringt grundlegende Veränderungen für Unternehmen, Trainer und Bediener mit sich. Im Mittelpunkt steht künftig nicht mehr der allgemeine „Staplerschein“, sondern die konkrete Qualifikation für den jeweiligen Flurförderzeugtyp. Der Entwurf trägt den Stand vom 15. Juni 2026. Bis zur Veröffentlichung der endgültigen Fassung bleibt der bisherige DGUV Grundsatz 308-001 maßgeblich.
Weg von den bisherigen Qualifizierungsstufen
Bislang wird die Qualifizierung überwiegend in drei Stufen unterteilt:
- allgemeine Qualifizierung,
- Zusatzqualifizierung,
- betriebliche Qualifizierung.
Diese Systematik soll durch fahrzeugtypspezifische Module ersetzt werden. Künftig soll genauer unterschieden werden, für welche Art von Flurförderzeug eine Bedienperson tatsächlich qualifiziert wurde. Eine Ausbildung auf einem klassischen Gegengewichtsstapler berechtigt damit nicht automatisch zum Fahren eines Schubmaststaplers, Drei-Seiten-Staplers, Vertikal-Kommissionierers oder Lkw-Mitnahmestaplers.
Der allgemeine Staplerschein reicht nicht mehr aus
In vielen Betrieben wird bis heute lediglich geprüft, ob eine Person einen „Staplerschein“ besitzt. Der neue Entwurf verdeutlicht, dass diese pauschale Betrachtung nicht ausreicht. Entscheidend ist künftig noch stärker:
- Auf welchem Flurförderzeug wurde die Person ausgebildet?
- Welche praktische Prüfung wurde durchgeführt?
- Welche Fahrzeugtypen sind im Qualifikationsnachweis eingetragen?
- Für welche betrieblichen Geräte wurde eine Einweisung vorgenommen?
- Für welche Tätigkeiten liegt eine Beauftragung vor?
Unternehmen müssen deshalb ihre vorhandenen Flurförderzeuge und die Qualifikationen der Beschäftigten systematisch miteinander abgleichen.
Auch kraftbetriebene Mitgänger-Flurförderzeuge werden einbezogen
Eine wichtige Neuerung betrifft kraftbetriebene Mitgänger-Flurförderzeuge. Dazu gehören beispielsweise elektrische Niederhub- und Hochhubgeräte, die über eine Deichsel geführt werden. Für diese Geräte sieht der Entwurf eigene Qualifizierungsmodule vor. Damit wird stärker berücksichtigt, dass auch beim Umgang mit sogenannten Ameisen erhebliche Gefährdungen entstehen können, etwa durch:
- Quetschen und Anfahren,
- instabile Lasten,
- eingeschränkte Sicht,
- Gefälle und Rampen,
- falsche Bedienung der Deichsel,
- Mitfahren auf nicht dafür vorgesehenen Geräten.
Rein manuelle Handhubwagen sind davon nicht automatisch erfasst. Entscheidend bleiben die Bauart, der Antrieb, die Tätigkeit und die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
Allgemeine Theorie und Fahrzeugmodule
Die theoretische Qualifizierung soll künftig aus zwei Teilen bestehen.
Zunächst wird ein allgemeines Theoriemodul absolviert. Darin werden grundlegende Themen wie rechtliche Anforderungen, Verantwortung, Unfallgeschehen, Standsicherheit, Verkehrsregeln und der sichere Umgang mit Lasten behandelt. Anschließend folgt die fahrzeugtypspezifische Theorie. Sie vermittelt die besonderen Gefährdungen und Bedienmerkmale des jeweiligen Flurförderzeugs.
Hinzu kommen die praktische Ausbildung und eine praktische Abschlussprüfung auf dem betreffenden Fahrzeugtyp. Bereits vorhandene Qualifikationen können je nach technischer Vergleichbarkeit angerechnet werden. Für deutlich abweichende Bauarten ist jedoch ein vollständiges zusätzliches Modul erforderlich.
Neue praktische Richtzeiten
Der bisherige Grundsatz nennt für die allgemeine Qualifizierung regelmäßig einen Umfang von drei bis fünf Tagen beziehungsweise 20 bis 32 Lehreinheiten. Der neue Entwurf verfolgt einen flexibleren Ansatz. Die Dauer soll sich stärker an den Lernzielen und der tatsächlichen praktischen Übungszeit orientieren. Für die einzelnen Fahrzeugtypen sollen praktische Richtzeiten festgelegt werden. Gemeint ist die aktive Übungszeit, die eine Person selbst auf oder mit dem Flurförderzeug absolviert. Wartezeiten innerhalb einer Gruppe zählen nicht als persönliche Übungszeit.
Die Richtzeit stellt jedoch keine garantierte Höchstdauer dar. Benötigt ein Teilnehmer mehr Übung, muss die Ausbildung verlängert werden. Maßgeblich ist nicht eine möglichst kurze Lehrgangsdauer, sondern das sichere Erreichen der Lernziele. Im veröffentlichten Entwurf sind einzelne Zeitangaben noch nicht abschließend festgelegt.
E-Learning und Live-Online-Training werden ausdrücklich möglich
Die theoretische Ausbildung soll künftig in unterschiedlichen Formaten angeboten werden können:
- als Präsenzunterricht,
- als Live-Online-Training,
- über ein elektronisches Lernsystem.
Damit reagiert der Entwurf auf die zunehmende Digitalisierung der beruflichen Qualifizierung. Ein reines Schulungsvideo mit anschließendem Test reicht jedoch nicht aus. Ein digitales Lernangebot muss unter anderem Lernziele, Lernfortschrittskontrollen, dokumentierte Bearbeitungszeiten und eine fachliche Betreuung durch einen qualifizierten Trainer enthalten.
Auch Online-Theorieprüfungen sollen möglich werden. Dabei müssen unter anderem die Identität der Teilnehmer, der Datenschutz und ein ordnungsgemäßer Prüfungsablauf sichergestellt werden. Die praktische Ausbildung und die praktische Prüfung müssen weiterhin am realen Flurförderzeug erfolgen. Simulatoren können die Ausbildung ergänzen, ersetzen die Praxis jedoch nicht vollständig.
Höhere Anforderungen an die Prüfung
Die Bestehensgrenze für die Theorieprüfung soll von bisher 70 auf künftig 80 Prozent steigen.
Neben dem allgemeinen Theorieteil werden auch die fahrzeugtypspezifischen Inhalte geprüft. Für die praktische Prüfung muss der Trainer einen nachvollziehbaren Prüfungsablauf festlegen. Dazu gehören:
- konkrete Prüfungsaufgaben,
- Fehlerkriterien,
- sicherheitsrelevante Abbruchgründe,
- Bedingungen für das Bestehen,
- Regelungen für Wiederholungsprüfungen.
Die Prüfungsleistungen und Ergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Neue Anforderungen an Trainer
Trainer müssen künftig noch deutlicher nachweisen, dass sie nicht nur allgemeine Kenntnisse über Flurförderzeuge besitzen. Der Entwurf verlangt unter anderem:
- eine eigene Qualifizierung für den jeweiligen Flurförderzeugtyp,
- praktische Erfahrung mit diesem Fahrzeugtyp,
- fachliche und rechtliche Kenntnisse,
- eine Qualifizierung als Ausbilder beziehungsweise Trainer,
- methodische und didaktische Kompetenzen.
Wer beispielsweise Fahrer auf Schubmaststaplern qualifizieren möchte, muss selbst über entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung mit Schubmaststaplern verfügen. Klassische Ausbildungskonzepte müssen deshalb künftig in fahrzeugtypspezifische Module aufgeteilt werden.
Auch die Gruppengrößen werden stärker begrenzt. Für Präsenz- und Live-Online-Theorie sind regelmäßig höchstens zwölf Teilnehmer vorgesehen. In der Praxis soll grundsätzlich ein Verhältnis von einem Trainer, einem Flurförderzeug und maximal sechs Teilnehmern eingehalten werden.
Was Unternehmen beachten müssen
Für Unternehmen besteht der wichtigste Handlungsbedarf darin, nicht nur vorhandene Staplerscheine zu kontrollieren. Erforderlich ist ein Abgleich zwischen:
- den eingesetzten Flurförderzeugtypen,
- den vorhandenen Qualifikationsnachweisen,
- den betrieblichen Einweisungen,
- den erteilten Beauftragungen,
- den tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten.
Die externe Qualifizierung ersetzt weiterhin nicht die betriebliche Einweisung. Beschäftigte müssen in die am Arbeitsplatz vorhandenen Geräte, Anbaugeräte, Verkehrswege und betrieblichen Besonderheiten eingewiesen werden. Erst danach darf die Beauftragung erfolgen.
Der Qualifikationsnachweis bestätigt somit die grundsätzliche Befähigung. Die Beauftragung erteilt die betriebliche Erlaubnis, ein bestimmtes Flurförderzeug im jeweiligen Unternehmen zu bedienen. Auch die jährliche Unterweisung bleibt weiterhin erforderlich.
Was gilt für vorhandene Qualifikationen?
Bestehende Qualifikationen werden durch die geplante Neufassung nicht automatisch ungültig. Unternehmen müssen jedoch nachvollziehen können, auf welchem Flurförderzeug die Ausbildung und Prüfung tatsächlich durchgeführt wurden.
Problematisch können ältere Nachweise sein, in denen lediglich allgemein „Flurförderzeuge“ oder „Gabelstapler“ eingetragen wurde, ohne die konkrete Bauart zu benennen. In solchen Fällen sollte betrieblich geprüft und dokumentiert werden, für welche Fahrzeugtypen die vorhandene Qualifikation anerkannt werden kann und ob eine zusätzliche Ausbildung erforderlich ist.
Was Bediener wissen müssen
Für Bediener bedeutet der neue Entwurf vor allem mehr Klarheit darüber, welche Geräte sie tatsächlich bedienen dürfen. Ein Qualifikationsnachweis ist keine allgemeine Fahrerlaubnis für alle Flurförderzeuge. Er gilt nur für die Fahrzeugtypen, für die eine entsprechende Qualifizierung nachgewiesen werden kann. Zusätzlich benötigt der Bediener:
- eine betriebliche Einweisung,
- eine Unterweisung,
- eine Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der neue Betrieb erneut prüfen, ob die vorhandene Qualifikation zu den eingesetzten Fahrzeugen passt. Außerdem ist eine neue betriebliche Einweisung und Beauftragung erforderlich.
Fazit
Der neue Entwurf des DGUV Grundsatzes 308-001 macht die Qualifizierung von Bedienpersonen deutlich fahrzeugbezogener. Die wichtigsten Veränderungen sind:
- fahrzeugtypspezifische Module statt pauschaler Qualifizierungsstufen,
- Einbeziehung kraftbetriebener Mitgänger-Flurförderzeuge,
- stärkere Anforderungen an praktische Übungszeiten,
- höhere Bestehensgrenze bei Theorieprüfungen,
- ausdrückliche Zulassung digitaler Theorieformate,
- strengere Anforderungen an Trainer,
- genauere Dokumentation der Qualifikation und Beauftragung.
Für Unternehmen bedeutet dies zunächst einen höheren Prüf- und Organisationsaufwand. Gleichzeitig schafft die neue Struktur mehr Klarheit und kann dazu beitragen, Fehlqualifikationen und unsichere Einsätze zu vermeiden. Trainer sollten ihre Ausbildungskonzepte, Prüfungen und Qualifikationsnachweise frühzeitig auf eine modulare Struktur vorbereiten. Unternehmen sollten bereits jetzt ihre Fahrzeugtypen, Bedienerausweise und Beauftragungen erfassen.
Da es sich noch um einen Entwurf handelt, können sich einzelne Anforderungen, Zeiten und Formulierungen bis zur endgültigen Veröffentlichung noch ändern.
Link zum Entwurf:
Download Entwurf DGUV Grundsatz 308-001
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